Geheim­po­li­zei

Ein Demonstrant im Schmerzgriff eines Polizisten.

Gemäß Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts

Glück­lich erschei­nen Staa­ten mit par­la­men­ta­risch gut kon­trol­lier­ten und rechts­staat­lich gezähm­ten Geheim­diens­ten. Aber Fried­rich Merz will es anders. «Wir wol­len, dass der BND nach­rich­ten­dienst­lich auf dem aller­höchs­ten Niveau mit­spielt», sagte der Bun­des­kanz­ler im ver­gan­ge­nen Herbst. Auch BND-Prä­si­dent Mar­tin Jäger hielt ange­sichts zuneh­men­der hybri­der Bedro­hun­gen einen Kurs­wech­sel für not­wen­dig, wie er im Februar sagte: «Mei­ner Mei­nung nach muss und wird der Dienst ope­ra­ti­ver wer­den.»
In der Begrün­dung (S. 239) zu den 732 Sei­ten «Gesetz zur Reform des Nach­rich­ten­dienst­rechts» (Regie­rungs­ent­wurf) heißt es, dass das Nach­rich­ten­dienst­recht seit 1990 viel­fach geän­dert wor­den sei, aller­dings «mit par­ti­ku­lä­rem Ansatz» und aktu­el­len Anläs­sen fol­gend. Es weise infol­ge­des­sen Wer­tungs­brü­che auf. Eine lei­tende Sys­te­ma­tik mit zukunfts­fä­hi­ger Aus­rich­tung fehle. Zudem habe das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit sei­nem Grund­satz­ur­teil vom 26. April 2022 (vgl. BVerfGE 162, 1) zum Baye­ri­schen Ver­fas­sungs­schutz­ge­setz grund­le­gende Vor­ga­ben zum Nach­rich­ten­dienst­recht getrof­fen. Die sol­len mit der Novelle umge­setzt wer­den. Zugleich werde die Rechts­ma­te­rie umfas­send und nach­hal­tig fortentwickelt.

Das ZDF berich­tete im April 2026 über die Regie­rungs­pläne. Künf­tig soll der BND nicht nur war­nen, son­dern Gefah­ren auch selbst abweh­ren und bekämp­fen, also hacken, Daten mani­pu­lie­ren und löschen (bei­spiels­weise Geld aus Kryp­towal­lets abzie­hen), bio­me­tri­sche Daten abglei­chen, Künst­li­che Intel­li­genz nut­zen sowie län­gere Spei­cher­fris­ten bei der tech­ni­schen Auf­klä­rung erhalten. 
Laut Rolf Göss­ner (FREI­TAG 3. Sep­tem­ber 2026) sei nicht etwa eine rechts­staat­li­che Zäh­mung der Nach­rich­ten­dienste geplant, wie sie eigent­lich drin­gend nötig wäre, son­dern eine hoch­pro­ble­ma­ti­sche Ent­gren­zung der Nachrichtendienste.
Im Kern die­ses «his­to­ri­schen Para­dig­men­wech­sels» in der deut­schen Sicher­heits­ar­chi­tek­tur geht es laut Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Alex­an­der Dob­rindt (CSU) um die Ent­wick­lung die­ser bei­den Nach­rich­ten­dienste zu «ech­ten Geheim­diens­ten». Also von heim­li­chen Beob­ach­tern auch zu heim­li­chen Akteu­ren im digi­ta­len und phy­si­schen Raum. Das bedeu­tet: Sie sol­len nicht nur, wie bis­lang, Infor­ma­tio­nen offen und heim­lich sam­meln, ver­ar­bei­ten und bewer­ten dür­fen, son­dern künf­tig – über V‑Leute-Ein­satz, Obser­va­tio­nen und Abhör­ak­tio­nen hin­aus – auch aktiv-ope­ra­tive Fähig­kei­ten und Zwangs­be­fug­nisse erhal­ten. Exe­ku­tiv­be­fug­nisse also, die tief in Grund­rechte von Betrof­fe­nen und auch Unbe­tei­lig­ten ein­grei­fen und dabei auch den Kern­be­reich pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung und die Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät infor­ma­ti­ons­tech­ni­scher Sys­teme nicht verschonen. 
Dies bedeute nichts weni­ger als die staat­li­che Lizenz zur Des­in­for­ma­tion und Mani­pu­la­tion, bis hin zu Hack­backs, Sabo­tage und Zer­stö­rung – immer mit dem Risiko, unkon­trol­lier­bare Eska­la­tio­nen im digi­ta­len Raum aus­zu­lö­sen und Unbe­tei­ligte schwer zu schädigen. 

Die gesetz­li­chen Ein­griffe sind wo weit­rei­chend, dass mit dem Geheim­po­li­zei­ge­setz 22 wei­tere Gesetze geän­dert wer­den. Zum Beispiel: 
Das Geld­wä­sche­ge­setz, das Zehnte Buch Sozi­al­ge­setz­buch, das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz und die Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 

Offi­zi­elle Bezeich­nung des ers­ten Geset­zes ist: 
Gesetz über die Zusam­men­ar­beit des Bun­des und der Län­der in Ange­le­gen­hei­ten des Ver­fas­sungs­schut­zes und über das Bun­des­amt für Verfassungsschutz 
(Bun­des­ver­fas­sungs­schutz­ge­setz – BVerfSchG) 

Aller­dings wird wie­der mal nur lega­li­siert, was häu­fig schon Pra­xis der Geheim­dienste war. Der maß­geb­li­che Ein­fluss von V‑Leuten in der NPD hat 2003 das Ver­bot der NPD ver­hin­dert. V‑Leute unter­wan­der­ten Bür­ger­initia­ti­ven und Sozi­al­be­we­gun­gen. Es fand sogar ein inter­na­tio­na­ler Ein­satz von Spit­zeln und V- Leu­ten zur Unter­wan­de­rung statt. Erin­nert sei zudem an das «Cel­ler Loch» oder den Ein­satz des V‑Manns Peter Urbach in der Ber­li­ner Stu­den­ten­be­we­gung. Auf die NSU-Morde komme ich noch zu sprechen. 

Kurz vor der Ver­ab­schie­dung des Grund­ge­set­zes hat­ten die west­al­li­ier­ten Mili­tär­gou­ver­neure im soge­nann­ten Poli­zei­brief vom 14. April 1949 die Tren­nung von Poli­zei und Geheim­dienst gefor­dert. Im GG fin­det sich indes das Tren­nungs­ge­bot nicht aus­drück­lich. Aber das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat sich am 28. Januar 1998 dazu geäu­ßert. «Das Rechts­staats­prin­zip, das Bun­des­staats­prin­zip und der Schutz der Grund­rechte kön­nen es ver­bie­ten, bestimmte Behör­den mit­ein­an­der zu ver­schmel­zen oder sie mit Auf­ga­ben zu befas­sen, die mit ihrer ver­fas­sungs­recht­li­chen Auf­ga­ben­stel­lung nicht ver­ein­bar sind. So wer­den die Zen­tral­stel­len für Zwe­cke des Ver­fas­sungs­schut­zes oder des Nach­rich­ten­diens­tes – ange­sichts deren anders­ar­ti­ger Auf­ga­ben und Befug­nisse – nicht mit einer Voll­zugs­po­li­zei­be­hörde zusam­men­ge­legt wer­den dür­fen (vgl. schon «Poli­zei­brief» der west­al­li­ier­ten Mili­tär­gou­ver­neure vom 14. April 1949). »BVerfGE 97,198 vom 28. Januar 1998. 
Aller­dings hat das die Bun­des­re­gie­rung nicht daran gehin­dert, das Tren­nungs­ge­bot immer wie­der zu miss­ach­ten. Seit 2004 arbei­ten Poli­zei, Nach­rich­ten­dienste, Bun­des­wehr und wei­tere Bun­des­be­hör­den (z.B. das Bun­des­amt für Migra­tion und Flücht­linge) zum «Aus­tausch von Erfah­run­gen und Fach­wis­sen» im Gemein­sa­mes Ter­ror­ab­wehr­zen­trum (GTAZ) ganz offi­zi­ell auf einem Rie­sen­ge­lände in Ber­lin-Trep­tow zusam­men. Wei­tere For­mate sind das Gemein­same Ana­lyse- und Stra­te­gie­zen­trum Ille­gale Migra­tion (GASIM) in Pots­dam (seit 2006), das Gemein­same Inter­net­zen­trum (GIZ) in Ber­lin seit 2007, das Natio­nale Cyber-Abwehr­zen­trum (NCAZ) in Bonn-Meh­lem (seit 2011) und das Gemein­same Extre­mis­mus- und Ter­ro­ris­mus­ab­wehr­zen­trum in Köln und Mecken­heim GETZ (seit 2012)
(Diese Liste stammt aus dem Jahr 2011 und ist womög­lich veraltet.)

Der Ent­wurf des Geset­zes zur Reform des Nach­rich­ten­dienst­rechts ist vor einem Monat, am 12. August, ver­öf­fent­licht wor­den. Expli­zit wird das Tren­nungs­ge­bot auf­ge­ho­ben. BfV und BND wer­den prak­tisch keine Gren­zen gesetzt. 
Sprach­ge­re­gelt wird von einer beab­sich­tig­ten Stär­kung von Ver­fas­sungs­schutz und Bun­des­nach­rich­ten­dienst (BND) geschrie­ben. Es gehe dabei laut Innen­mi­nis­te­rium um Auf­klä­rungs- und um Wei­ter­ver­ar­bei­tungs­fä­hig­kei­ten. Hin­ter dem Euphe­mis­mus «Wei­ter­ver­ar­bei­tungs­fä­hig­kei­ten» ver­ber­gen sich die Auf­ga­ben, die bis­lang die Poli­zei wahr­ge­nom­men hat, aber auch die Unend­lich­keit der ver­deck­ten Kriege. Hier möchte die Bun­des­re­gie­rung auf aller­höchs­tem Niveau mit­mi­schen. Die Auf­he­bung des Tren­nungs­ge­bots wird für die Öffent­lich­keit durch eine ganz all­ge­mein ver­schärfte Bedro­hungs­lage im In- und Aus­land begründet. 
So häu­fig das Wort Bedro­hungs­lage im Geset­zes­text vor­kommt, so dürf­tig wird diese begrün­det. Zudem ist sie mit ver­stär­ken­den Adjek­ti­ven ver­se­hen. Übli­cher­weise gilt die Bedro­hungs­lage als eine erheb­li­che, her­aus­ge­ho­bene, ver­schärfte, beson­dere, ver­än­derte, hybride oder gestei­gerte. Die Lagen wer­den in § 3 BND-Gesetz (Erheb­li­che Bedro­hun­gen) sowie § 4 BND-Gesetz (Bedro­hun­gen von her­aus­ge­ho­be­ner Bedeu­tung) erläu­tert. Es wer­den Bedro­hungs­ziele genannt. Als Bedro­hungs­feld wird der Ter­ro­ris­mus defi­niert. Ebenso der Extre­mis­mus. Seine Unter­stüt­zung, hybride Ein­fluss­nah­men, grenz­über­schrei­tende Ver­brei­tung von Kriegs­waf­fen, die orga­ni­sierte Kri­mi­na­li­tät, dis­rup­tive Tech­no­lo­gien, wehr­tech­ni­sche Tech­no­lo­gien, Tech­no­lo­gien der künst­li­chen Intel­li­genz sowie kri­sen­hafte Ent­wick­lun­gen im Aus­land gel­ten als Bedrohungsfeld. 
Mit die­sem Bedro­hungs­ne­bel wird immer wie­der alter­na­tiv­los der Abbau von Grund­rech­ten zu recht­fer­ti­gen versucht. 

Im § 78 BverfSchG geht es um: «Ein­schrän­kung von Grund­rech­ten
Die Grund­rechte der Ver­samm­lungs­frei­heit (Arti­kel 8 des Grund­ge­set­zes), des Brief‑,
Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses (Arti­kel 10 des Grund­ge­set­zes) und der Unver­letz­lich­keit der Woh­nung (Arti­kel 13 des Grund­ge­set­zes) wer­den nach Maß­gabe die­ses Geset­zes ein­ge­schränkt. Das Grund­recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit (Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund­ge­set­zes) und Frei­heit der Per­son (Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund­ge­set­zes) wird durch § 28 Absatz 1, § 63 Absatz 7 und § 65 Absatz 2 Satz 2 ein­ge­schränkt.
»
Sehen wir mal nach. § 28 (1) BverfSchG regelt: «Sind Bediens­tete des Bun­des­am­tes für Ver­fas­sungs­schutz oder ver­deckte Hilfs­per­so­nen im nach­rich­ten­dienst­li­chen Ein­satz nach die­sem Unter­ab­schnitt tätig, darf das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz unmit­tel­ba­ren Zwang anwen­den, soweit dies erfor­der­lich ist, um eine gegen­wär­tige Gefahr für ihr Leben, ihre kör­per­li­che Unver­sehrt­heit oder ihre Frei­heit oder für ein­ge­setzte Sachen von bedeu­ten­dem Wert abzu­weh­ren. Satz 1 ist auch anzu­wen­den, wenn die Bediens­te­ten des Bun­des­am­tes für Ver­fas­sungs­schutz wäh­rend des Ein­sat­zes nach die­sem Unter­ab­schnitt eine sol­che Gefahr für Dritte oder deren Sachen fest­stel­len.»

Wir erin­nern uns der zahl­lo­sen Unge­reimt­hei­ten im NSU-Komplex. 
Eine davon: Am 9. Juni 2004, um 15.56 Uhr, explo­dierte in der Köl­ner Keup­straße eine Nagel­bombe. Um 17.09 Uhr mel­dete das Lan­des­kri­mi­nal­amt an das Düs­sel­dor­fer Innen­mi­nis­te­rium: Der Anschlag sei als «ter­ro­ris­ti­sche Gewalt­kri­mi­na­li­tät» ein­zu­stu­fen. Um 17.25 Uhr erreichte das Lage­zen­trum NRW-Innen­mi­nis­ter Fritz Beh­rens. Nur 11 Minu­ten spä­ter, um 17.36 Uhr, wies das Innen­mi­nis­te­rium das Lan­des­kri­mi­nal­amt an, aus dem Schrift­ver­kehr den Begriff «ter­ro­ris­ti­scher Anschlag» zu strei­chen. (WDR 25. Novem­ber 2012). Am Fol­ge­tag ver­kün­dete der dama­lige Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Otto Schily: «Die Erkennt­nisse, die unsere Sicher­heits­be­hör­den bis­her gewon­nen haben, deu­ten nicht auf einen ter­ro­ris­ti­schen Hin­ter­grund, son­dern auf ein kri­mi­nel­les Milieu.» (WDR 29. Novem­ber 2012)

Eine andere Unge­reimt­heit: am 6. April 2006 wurde Halit Yoz­gat in sei­nem Inter­net­café im Kas­se­ler Stadt­teil Nord-Hol­land durch zwei gezielte Pis­to­len­schüsse in den Kopf ermor­det. Zur Tat­zeit war Andreas Temme, ein Mit­ar­bei­ter des hes­si­schen Lan­des­am­tes für Ver­fas­sungs­schutz, anwe­send. Zufäl­lig. Seine Rolle bei dem Mord in Kas­sel ist bis heute unauf­ge­klärt. 2007 wurde Temme ins Regie­rungs­prä­si­dium Kas­sel versetzt. 

Am 17. Novem­ber 2011, sechs Tage, nach­dem Böhn­hardt und Mund­los in Eisen­ach tot auf­ge­fun­den wor­den waren, wurde Harald Range zum Gene­ral­bun­des­an­walt ernannt. Schon am ers­ten Tag sei­ner Tätig­keit wusste er und ließ ver­lau­ten: «Anhalts­punkte für eine Zusam­men­ar­beit des Ver­fas­sungs­schut­zes mit der rechts­ter­ro­ris­ti­schen Täter­gruppe gibt es der­zeit nicht» (FAZ, 18. Novem­ber 2011). Die­sen Satz darf man als Anwei­sung betrachten.

Die Ver­nich­tung von Akten recht­fer­tigte der dama­lige Vize-Chef des BfV Klaus-Die­ter Frit­sche gegen­über dem NSU-Unter­su­chungsau­schuss des Bun­des­ta­ges. Es dürf­ten keine Staats­ge­heim­nisse bekannt wer­den, die ein Regie­rungs­han­deln unter­mi­nie­ren. Damit räumte er zwar unfrei­wil­lig die behörd­li­che Betei­li­gung ein, ver­wei­gerte aber deren Auf­klä­rung. Nach die­ser gegen die Ver­fas­sung gerich­te­ten Ein­las­sung und der Ver­wei­ge­rung der Amts­hilfe (nach Arti­kel 44,3 GG) wurde Frit­sche nicht etwa aus dem öffent­li­chen Dienst ent­fernt, son­dern beför­dert, zunächst zum Geheim­dienst­ko­or­di­na­tor des Bun­des­kanz­ler­am­tes (bis 2009), dann sogar zum Staats­se­kre­tär für die Belange der Nach­rich­ten­dienste im Bundeskanzleramt. 

Ebenso ver­höhnt wur­den wir durch ein Gesetz vom 3. Juli 2015, das V‑Leute straf­frei hal­ten soll, wenn sie Straf­ta­ten im Zusam­men­hang mit ihrer Auf­klä­rungs­tä­tig­keit bege­hen, nament­lich, wenn die Straf­ta­ten dazu die­nen, Ver­trauen in der Szene zu ent­wi­ckeln. Das Gesetz öff­net Schleu­sen bei der Rekru­tie­rung von Nazis für den Ver­fas­sungs­schutz, ermu­tigt sie zu wei­te­ren ras­sis­ti­schen, gegen die Linke und über­haupt gegen die Arbei­ter­be­we­gung gerich­te­ten Gewalt­ta­ten, wie wir schon im Sep­tem­ber 2015 auf der Bezirks­de­le­gier­ten­kon­fe­renz der DKP Rhein­land-West­fa­len feststellten. 

Sol­che Erfah­run­gen wecken unsere Neu­gier auf die Regeln für V‑Leute im aktu­el­len Gesetz­ent­wurf. Aus­kunft gibt zunächst mal der ein­schlä­gige § 18 BVerfSchG «Ver­trau­ens­per­so­nen». Hier fin­den sich die Regeln, aber auch gleich die Aus­nah­men. «Ist der Ein­satz zur Auf­klä­rung beson­ders erheb­lich beob­ach­tungs­be­dürf­ti­ger Bestre­bun­gen uner­läss­lich, kann die Amts­lei­tung eine Aus­nahme zulas­sen von Satz 2 Num­mer 1 bei einer Per­son, die min­des­tens 16 Jahre alt ist, von Satz 2 Num­mer 2 für einen zeit­lich zu begren­zen­den Ein­satz und von Satz 2 Num­mer 5 bei einer Per­son, die nicht als Täter eines Tot­schlags (§§ 212 und 213 des Straf­ge­setz­bu­ches) oder einer allein mit lebens­lan­ger Haft bedroh­ten Straf­tat ver­ur­teilt wor­den ist.» § 18 (4) teilt mit: «Im Ein­satz dür­fen zum Zweck der Infor­ma­ti­ons­ge­win­nung keine inti­men Bezie­hun­gen oder ver­gleich­bar engste per­sön­li­che Bin­dun­gen begrün­det oder fort­ge­führt werden. 
Ent­ste­hen sol­che Bin­dun­gen zu einer Per­son, so ist der Ein­satz gegen diese abzu­bre­chen.
»

Zum vagen und dehn­ba­ren Ver­hält­nis von Regel und Aus­nahme ist auch § 18 (5) von Belang.
«Ver­trau­ens­per­so­nen dür­fen weder zur Grün­dung von ver­fas­sungs­feind­li­chen Be- 
stre­bun­gen noch zur steu­ern­den Ein­fluss­nahme auf diese ein­ge­setzt wer­den. Sie dür­fen in 
sol­chen Per­so­nen­zu­sam­men­schlüs­sen oder für sol­che Per­so­nen­zu­sam­men­schlüsse, ein- 
schließ­lich straf­ba­ren Ver­ei­ni­gun­gen, ein­ge­setzt wer­den, um deren Bestre­bun­gen aufzu- 
klä­ren. Im Übri­gen ist im Ein­satz eine Betei­li­gung der Ver­trau­ens­per­son an Bedrohungen 
zuläs­sig, wenn sie 
1. nicht in Indi­vi­du­al­rechte eingreift, 
2. von den an den Bedro­hun­gen Betei­lig­ten der­art erwar­tet wird, dass sie zur Gewinnung 
und Siche­rung der Infor­ma­ti­ons­zu­gänge unum­gäng­lich ist, und 
3. nicht außer Ver­hält­nis zur Bedeu­tung des auf­zu­klä­ren­den Sach­ver­halts steht.
»

Zu Straf­ta­ten fin­den wir unter § 18 (6) Aufschlussreiches: 
«Die Staats­an­walt­schaft kann von der Ver­fol­gung von im Ein­satz began­ge­nen Ver­ge­hen abse­hen, wenn die Tat von den übri­gen Betei­lig­ten der­art erwar­tet wurde, dass sie zur Gewin­nung und Siche­rung der Infor­ma­ti­ons­zu­gänge unum­gäng­lich war. Dabei ist das Ver­hält­nis der Bedeu­tung der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts zur Schwere der began­ge­nen Straf­tat und Schuld des Täters zu berück­sich­ti­gen. Ein Abse­hen von der Ver­fol­gung ist aus­ge­schlos­sen, wenn eine höhere Strafe als 1 Jahr Frei­heits­strafe zu erwar­ten ist. Ein Abse­hen von der Ver­fol­gung ist dar­über hin­aus stets aus­ge­schlos­sen, wenn zu erwar­ten ist, dass die Strafe nicht zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den würde. Bei Ver­ge­hen, die mit einer im Min­dest­maß erhöh­ten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat ver­ur­sach­ten Fol­gen nicht gering sind, bedarf es der Zustim­mung des für die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens zustän­di­gen Gerichts. Ist die Klage bereits erho­ben, so kann das Gericht in jeder Lage des Ver­fah­rens unter den Vor­aus­set­zun­gen des Sat­zes 1 mit Zustim­mung der Staats­an­walt­schaft und des Ange­schul­dig­ten das Ver­fah­ren ein­stel­len. Die Sätze 1 bis 6 gel­ten auch 
in Fäl­len der Lan­des­be­hör­den für Ver­fas­sungs­schutz.
» § 47 BVerfSchG «Über­mitt­lung an inlän­di­sche öffent­li­che Stel­len zum admi­nis­tra­ti­ven Rechts­gü­ter­schutz» bestimmt: «Das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz darf (- muss also nicht- ) per­so­nen­be­zo­gene Daten an eine inlän­di­sche öffent­li­che Stelle über­mit­teln, soweit dies auf Grund tat­säch­li­cher Anhalts­punkte im Ein­zel­fall zum Schutz beson­ders gewich­ti­ger Rechts­gü­ter vor Bedro­hun­gen erfor­der­lich ist»
Es fol­gen 12 Punkte, darunter 
3 b: für Auf­ga­ben nach dem Ver­eins­ge­setz und 
3 c: den Versammlungsgesetzen, 
4 b: zur Durch­füh­rung von arbeits- und dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Maß­nah­men gegen gegen­wär­tige oder ehe­ma­li­gen Beschäf­tigte wegen straf­ba­rer Handlungen, 
6: zur Durch­set­zung von im Bereich der Gemein­sa­men Außen- und Sicher­heits­po­li­tik der Euro­päi­schen Union beschlos­se­nen wirt­schaft­li­chen Sanktionsmaßnahmen,
9: für Auf­ga­ben der Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht. § 11 BVerfSchG ver­pflich­tet die geschäfts­mä­ßi­gen Dienste des Güter- und Per­so­nen­ver­kehrs, digi­tale Dienste, Zah­lungs­dienst­leis­ter und Kraft­fahr­zeug­her­stel­ler und ‑werk­stät­ten zu Aus­künf­ten gegen­über dem Ver­fas­sungs­schutz über ihre Dienste und Tätig­kei­ten sowie über ihre Telemetriedaten. 
Zur Frage der KfZ-Tele­me­trie­da­ten fin­den sich auf S. 275 f. noch fol­gende Erläuterungen: 
Ein­be­zo­gen sind auch Kraft­fahr­zeug­her­stel­ler, die tele­me­tri­sche Daten erhe­ben, sei es für aktive Fahr­zeug­ver­net­zungs­dienste, die sie anbie­ten, sei es für eigene Aus­wer­tungs­zwe­cke. Gerade letz­te­res ist nicht voll­stän­dig von Num­mer 1 Buch­stabe b abge­deckt, da bestimmte Arten von Infor­ma­tio­nen in bestimm­ten Fäl­len beim Her­stel­ler unab­hän­gig von einem dem Hal­ter ver­füg­ba­ren Dienst auto­ma­tisch erho­ben wer­den, dar­un­ter Stand­ort, Geschwin­dig­keit, Kilo­me­ter­stand, Fahr­zeug­nut­zungs­da­ten (wie z. B. Zünd­zy­klen, Fahr­pro­file). Kraft­fahr­zeug­werk­stät­ten sind ein­be­zo­gen, weil dort ebenso sol­che Daten aus­ge­le­sen wer- 
den. Sol­che Tele­me­trie­da­ten ermög­li­chen zwar kei­nes­wegs ein der Bewegungsüberwachung 
ver­gleich­bar ver­dich­te­tes Stand­ort­bild. Die Über­tra­gung von Sen­sor­da­ten wie z. B. zur Sitz- 
bele­gung im Fahr­zeug oder zur Füll­stands­an­zeige des Fahr­zeug­tanks (also der Reichweite 
bis zum nächs­ten Tan­ken) kann aber für die ope­ra­tive Arbeit nutz­bar sein. § 59 BVerfSchG Schutzmaßnahmen 
(1) Das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz kann Schutz­maß­nah­men vornehmen, 
wenn es bei sei­ner Auf­klä­rung fest­stellt, dass eine umge­hende Ein­wir­kung erfor­der­lich ist, 
um eine von einer beson­de­ren Bedro­hung aus­ge­hende Gefähr­dung für ein beson­ders ge- 
wich­ti­ges Rechts­gut abzuwenden.(…) 
(2) Schutz­maß­nah­men sind das ver­deckte Ein­wir­ken auf 
1. Gegen­stände, die für die Bedro­hung gegen­wär­tig oder abseh­bar ein­ge­setzt werden, 
ins­be­son­dere durch 
a) Beein­träch­ti­gung der Funk­tion von Tatmitteln, 
b) Umlei­tung oder Unter­bin­dung von Daten­ver­keh­ren oder der Über­tra­gung von In- 
for­ma­tio­nen, ein­schließ­lich tech­ni­scher Signale und Pro­gramm­da­teien, sowie die 
Ver­än­de­rung der Übertragungsinhalte, 
c) Bereit­stel­lung fal­scher Infor­ma­tio­nen für Beteiligte, 
d) Löschung oder Ver­fäl­schung von Infor­ma­tio­nen, die für Zwe­cke der Bedrohung 
gespei­chert sind. 

Bei all dem ist selbst­ver­ständ­lich eine par­la­men­ta­ri­sche Kon­trolle vor­ge­se­hen. Sie wird zen­tra­li­siert. Es soll nur noch ein Kon­troll­organ geben. Dabei han­delt es sich um den Unab­hän­gi­gen Kon­troll­rat gemäß Gesetz über die Rechts­kon­trolle durch den Unab­hän­gi­gen Kon­trollrat (UKRat-Gesetz – UKRatG) (S. 189–212).

Klaus, im Kreis­vor­stand 14. Sep­tem­ber 2026

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