
Gemäß Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Glücklich erscheinen Staaten mit parlamentarisch gut kontrollierten und rechtsstaatlich gezähmten Geheimdiensten. Aber Friedrich Merz will es anders. «Wir wollen, dass der BND nachrichtendienstlich auf dem allerhöchsten Niveau mitspielt», sagte der Bundeskanzler im vergangenen Herbst. Auch BND-Präsident Martin Jäger hielt angesichts zunehmender hybrider Bedrohungen einen Kurswechsel für notwendig, wie er im Februar sagte: «Meiner Meinung nach muss und wird der Dienst operativer werden.»
In der Begründung (S. 239) zu den 732 Seiten «Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts» (Regierungsentwurf) heißt es, dass das Nachrichtendienstrecht seit 1990 vielfach geändert worden sei, allerdings «mit partikulärem Ansatz» und aktuellen Anlässen folgend. Es weise infolgedessen Wertungsbrüche auf. Eine leitende Systematik mit zukunftsfähiger Ausrichtung fehle. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht mit seinem Grundsatzurteil vom 26. April 2022 (vgl. BVerfGE 162, 1) zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz grundlegende Vorgaben zum Nachrichtendienstrecht getroffen. Die sollen mit der Novelle umgesetzt werden. Zugleich werde die Rechtsmaterie umfassend und nachhaltig fortentwickelt.
Das ZDF berichtete im April 2026 über die Regierungspläne. Künftig soll der BND nicht nur warnen, sondern Gefahren auch selbst abwehren und bekämpfen, also hacken, Daten manipulieren und löschen (beispielsweise Geld aus Kryptowallets abziehen), biometrische Daten abgleichen, Künstliche Intelligenz nutzen sowie längere Speicherfristen bei der technischen Aufklärung erhalten.
Laut Rolf Gössner (FREITAG 3. September 2026) sei nicht etwa eine rechtsstaatliche Zähmung der Nachrichtendienste geplant, wie sie eigentlich dringend nötig wäre, sondern eine hochproblematische Entgrenzung der Nachrichtendienste.
Im Kern dieses «historischen Paradigmenwechsels» in der deutschen Sicherheitsarchitektur geht es laut Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) um die Entwicklung dieser beiden Nachrichtendienste zu «echten Geheimdiensten». Also von heimlichen Beobachtern auch zu heimlichen Akteuren im digitalen und physischen Raum. Das bedeutet: Sie sollen nicht nur, wie bislang, Informationen offen und heimlich sammeln, verarbeiten und bewerten dürfen, sondern künftig – über V‑Leute-Einsatz, Observationen und Abhöraktionen hinaus – auch aktiv-operative Fähigkeiten und Zwangsbefugnisse erhalten. Exekutivbefugnisse also, die tief in Grundrechte von Betroffenen und auch Unbeteiligten eingreifen und dabei auch den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht verschonen.
Dies bedeute nichts weniger als die staatliche Lizenz zur Desinformation und Manipulation, bis hin zu Hackbacks, Sabotage und Zerstörung – immer mit dem Risiko, unkontrollierbare Eskalationen im digitalen Raum auszulösen und Unbeteiligte schwer zu schädigen.
Die gesetzlichen Eingriffe sind wo weitreichend, dass mit dem Geheimpolizeigesetz 22 weitere Gesetze geändert werden. Zum Beispiel:
Das Geldwäschegesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, das Telekommunikationsgesetz und die Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
Offizielle Bezeichnung des ersten Gesetzes ist:
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG)
Allerdings wird wieder mal nur legalisiert, was häufig schon Praxis der Geheimdienste war. Der maßgebliche Einfluss von V‑Leuten in der NPD hat 2003 das Verbot der NPD verhindert. V‑Leute unterwanderten Bürgerinitiativen und Sozialbewegungen. Es fand sogar ein internationaler Einsatz von Spitzeln und V- Leuten zur Unterwanderung statt. Erinnert sei zudem an das «Celler Loch» oder den Einsatz des V‑Manns Peter Urbach in der Berliner Studentenbewegung. Auf die NSU-Morde komme ich noch zu sprechen.
Kurz vor der Verabschiedung des Grundgesetzes hatten die westalliierten Militärgouverneure im sogenannten Polizeibrief vom 14. April 1949 die Trennung von Polizei und Geheimdienst gefordert. Im GG findet sich indes das Trennungsgebot nicht ausdrücklich. Aber das Bundesverfassungsgericht hat sich am 28. Januar 1998 dazu geäußert. «Das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und der Schutz der Grundrechte können es verbieten, bestimmte Behörden miteinander zu verschmelzen oder sie mit Aufgaben zu befassen, die mit ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung nicht vereinbar sind. So werden die Zentralstellen für Zwecke des Verfassungsschutzes oder des Nachrichtendienstes – angesichts deren andersartiger Aufgaben und Befugnisse – nicht mit einer Vollzugspolizeibehörde zusammengelegt werden dürfen (vgl. schon «Polizeibrief» der westalliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949). »BVerfGE 97,198 vom 28. Januar 1998.
Allerdings hat das die Bundesregierung nicht daran gehindert, das Trennungsgebot immer wieder zu missachten. Seit 2004 arbeiten Polizei, Nachrichtendienste, Bundeswehr und weitere Bundesbehörden (z.B. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zum «Austausch von Erfahrungen und Fachwissen» im Gemeinsames Terrorabwehrzentrum (GTAZ) ganz offiziell auf einem Riesengelände in Berlin-Treptow zusammen. Weitere Formate sind das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration (GASIM) in Potsdam (seit 2006), das Gemeinsame Internetzentrum (GIZ) in Berlin seit 2007, das Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) in Bonn-Mehlem (seit 2011) und das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum in Köln und Meckenheim GETZ (seit 2012)
(Diese Liste stammt aus dem Jahr 2011 und ist womöglich veraltet.)
Der Entwurf des Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts ist vor einem Monat, am 12. August, veröffentlicht worden. Explizit wird das Trennungsgebot aufgehoben. BfV und BND werden praktisch keine Grenzen gesetzt.
Sprachgeregelt wird von einer beabsichtigten Stärkung von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst (BND) geschrieben. Es gehe dabei laut Innenministerium um Aufklärungs- und um Weiterverarbeitungsfähigkeiten. Hinter dem Euphemismus «Weiterverarbeitungsfähigkeiten» verbergen sich die Aufgaben, die bislang die Polizei wahrgenommen hat, aber auch die Unendlichkeit der verdeckten Kriege. Hier möchte die Bundesregierung auf allerhöchstem Niveau mitmischen. Die Aufhebung des Trennungsgebots wird für die Öffentlichkeit durch eine ganz allgemein verschärfte Bedrohungslage im In- und Ausland begründet.
So häufig das Wort Bedrohungslage im Gesetzestext vorkommt, so dürftig wird diese begründet. Zudem ist sie mit verstärkenden Adjektiven versehen. Üblicherweise gilt die Bedrohungslage als eine erhebliche, herausgehobene, verschärfte, besondere, veränderte, hybride oder gesteigerte. Die Lagen werden in § 3 BND-Gesetz (Erhebliche Bedrohungen) sowie § 4 BND-Gesetz (Bedrohungen von herausgehobener Bedeutung) erläutert. Es werden Bedrohungsziele genannt. Als Bedrohungsfeld wird der Terrorismus definiert. Ebenso der Extremismus. Seine Unterstützung, hybride Einflussnahmen, grenzüberschreitende Verbreitung von Kriegswaffen, die organisierte Kriminalität, disruptive Technologien, wehrtechnische Technologien, Technologien der künstlichen Intelligenz sowie krisenhafte Entwicklungen im Ausland gelten als Bedrohungsfeld.
Mit diesem Bedrohungsnebel wird immer wieder alternativlos der Abbau von Grundrechten zu rechtfertigen versucht.
Im § 78 BverfSchG geht es um: «Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief‑,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch § 28 Absatz 1, § 63 Absatz 7 und § 65 Absatz 2 Satz 2 eingeschränkt.»
Sehen wir mal nach. § 28 (1) BverfSchG regelt: «Sind Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder verdeckte Hilfspersonen im nachrichtendienstlichen Einsatz nach diesem Unterabschnitt tätig, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz unmittelbaren Zwang anwenden, soweit dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit oder für eingesetzte Sachen von bedeutendem Wert abzuwehren. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz während des Einsatzes nach diesem Unterabschnitt eine solche Gefahr für Dritte oder deren Sachen feststellen.»
Wir erinnern uns der zahllosen Ungereimtheiten im NSU-Komplex.
Eine davon: Am 9. Juni 2004, um 15.56 Uhr, explodierte in der Kölner Keupstraße eine Nagelbombe. Um 17.09 Uhr meldete das Landeskriminalamt an das Düsseldorfer Innenministerium: Der Anschlag sei als «terroristische Gewaltkriminalität» einzustufen. Um 17.25 Uhr erreichte das Lagezentrum NRW-Innenminister Fritz Behrens. Nur 11 Minuten später, um 17.36 Uhr, wies das Innenministerium das Landeskriminalamt an, aus dem Schriftverkehr den Begriff «terroristischer Anschlag» zu streichen. (WDR 25. November 2012). Am Folgetag verkündete der damalige Bundesinnenminister Otto Schily: «Die Erkenntnisse, die unsere Sicherheitsbehörden bisher gewonnen haben, deuten nicht auf einen terroristischen Hintergrund, sondern auf ein kriminelles Milieu.» (WDR 29. November 2012)
Eine andere Ungereimtheit: am 6. April 2006 wurde Halit Yozgat in seinem Internetcafé im Kasseler Stadtteil Nord-Holland durch zwei gezielte Pistolenschüsse in den Kopf ermordet. Zur Tatzeit war Andreas Temme, ein Mitarbeiter des hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz, anwesend. Zufällig. Seine Rolle bei dem Mord in Kassel ist bis heute unaufgeklärt. 2007 wurde Temme ins Regierungspräsidium Kassel versetzt.
Am 17. November 2011, sechs Tage, nachdem Böhnhardt und Mundlos in Eisenach tot aufgefunden worden waren, wurde Harald Range zum Generalbundesanwalt ernannt. Schon am ersten Tag seiner Tätigkeit wusste er und ließ verlauten: «Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit der rechtsterroristischen Tätergruppe gibt es derzeit nicht» (FAZ, 18. November 2011). Diesen Satz darf man als Anweisung betrachten.
Die Vernichtung von Akten rechtfertigte der damalige Vize-Chef des BfV Klaus-Dieter Fritsche gegenüber dem NSU-Untersuchungsauschuss des Bundestages. Es dürften keine Staatsgeheimnisse bekannt werden, die ein Regierungshandeln unterminieren. Damit räumte er zwar unfreiwillig die behördliche Beteiligung ein, verweigerte aber deren Aufklärung. Nach dieser gegen die Verfassung gerichteten Einlassung und der Verweigerung der Amtshilfe (nach Artikel 44,3 GG) wurde Fritsche nicht etwa aus dem öffentlichen Dienst entfernt, sondern befördert, zunächst zum Geheimdienstkoordinator des Bundeskanzleramtes (bis 2009), dann sogar zum Staatssekretär für die Belange der Nachrichtendienste im Bundeskanzleramt.
Ebenso verhöhnt wurden wir durch ein Gesetz vom 3. Juli 2015, das V‑Leute straffrei halten soll, wenn sie Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Aufklärungstätigkeit begehen, namentlich, wenn die Straftaten dazu dienen, Vertrauen in der Szene zu entwickeln. Das Gesetz öffnet Schleusen bei der Rekrutierung von Nazis für den Verfassungsschutz, ermutigt sie zu weiteren rassistischen, gegen die Linke und überhaupt gegen die Arbeiterbewegung gerichteten Gewalttaten, wie wir schon im September 2015 auf der Bezirksdelegiertenkonferenz der DKP Rheinland-Westfalen feststellten.
Solche Erfahrungen wecken unsere Neugier auf die Regeln für V‑Leute im aktuellen Gesetzentwurf. Auskunft gibt zunächst mal der einschlägige § 18 BVerfSchG «Vertrauenspersonen». Hier finden sich die Regeln, aber auch gleich die Ausnahmen. «Ist der Einsatz zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen unerlässlich, kann die Amtsleitung eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, von Satz 2 Nummer 2 für einen zeitlich zu begrenzenden Einsatz und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist.»
§ 18 (4) teilt mit: «Im Einsatz dürfen zum Zweck der Informationsgewinnung keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden.
Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen.»
Zum vagen und dehnbaren Verhältnis von Regel und Ausnahme ist auch § 18 (5) von Belang.
«Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von verfassungsfeindlichen Be-
strebungen noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen in
solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, ein-
schließlich strafbaren Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen aufzu-
klären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung der Vertrauensperson an Bedrohungen
zulässig, wenn sie
1. nicht in Individualrechte eingreift,
2. von den an den Bedrohungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung
und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.»
Zu Straftaten finden wir unter § 18 (6) Aufschlussreiches:
«Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen absehen, wenn die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war. Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und Schuld des Täters zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus stets ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf es der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch
in Fällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz.»
§ 47 BVerfSchG «Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz» bestimmt: «Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf (- muss also nicht- ) personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vor Bedrohungen erforderlich ist»
Es folgen 12 Punkte, darunter
3 b: für Aufgaben nach dem Vereinsgesetz und
3 c: den Versammlungsgesetzen,
4 b: zur Durchführung von arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen gegenwärtige oder ehemaligen Beschäftigte wegen strafbarer Handlungen,
6: zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen,
9: für Aufgaben der Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 11 BVerfSchG verpflichtet die geschäftsmäßigen Dienste des Güter- und Personenverkehrs, digitale Dienste, Zahlungsdienstleister und Kraftfahrzeughersteller und ‑werkstätten zu Auskünften gegenüber dem Verfassungsschutz über ihre Dienste und Tätigkeiten sowie über ihre Telemetriedaten.
Zur Frage der KfZ-Telemetriedaten finden sich auf S. 275 f. noch folgende Erläuterungen:
Einbezogen sind auch Kraftfahrzeughersteller, die telemetrische Daten erheben, sei es für aktive Fahrzeugvernetzungsdienste, die sie anbieten, sei es für eigene Auswertungszwecke. Gerade letzteres ist nicht vollständig von Nummer 1 Buchstabe b abgedeckt, da bestimmte Arten von Informationen in bestimmten Fällen beim Hersteller unabhängig von einem dem Halter verfügbaren Dienst automatisch erhoben werden, darunter Standort, Geschwindigkeit, Kilometerstand, Fahrzeugnutzungsdaten (wie z. B. Zündzyklen, Fahrprofile). Kraftfahrzeugwerkstätten sind einbezogen, weil dort ebenso solche Daten ausgelesen wer-
den. Solche Telemetriedaten ermöglichen zwar keineswegs ein der Bewegungsüberwachung
vergleichbar verdichtetes Standortbild. Die Übertragung von Sensordaten wie z. B. zur Sitz-
belegung im Fahrzeug oder zur Füllstandsanzeige des Fahrzeugtanks (also der Reichweite
bis zum nächsten Tanken) kann aber für die operative Arbeit nutzbar sein.
§ 59 BVerfSchG Schutzmaßnahmen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann Schutzmaßnahmen vornehmen,
wenn es bei seiner Aufklärung feststellt, dass eine umgehende Einwirkung erforderlich ist,
um eine von einer besonderen Bedrohung ausgehende Gefährdung für ein besonders ge-
wichtiges Rechtsgut abzuwenden.(…)
(2) Schutzmaßnahmen sind das verdeckte Einwirken auf
1. Gegenstände, die für die Bedrohung gegenwärtig oder absehbar eingesetzt werden,
insbesondere durch
a) Beeinträchtigung der Funktion von Tatmitteln,
b) Umleitung oder Unterbindung von Datenverkehren oder der Übertragung von In-
formationen, einschließlich technischer Signale und Programmdateien, sowie die
Veränderung der Übertragungsinhalte,
c) Bereitstellung falscher Informationen für Beteiligte,
d) Löschung oder Verfälschung von Informationen, die für Zwecke der Bedrohung
gespeichert sind.
Bei all dem ist selbstverständlich eine parlamentarische Kontrolle vorgesehen. Sie wird zentralisiert. Es soll nur noch ein Kontrollorgan geben. Dabei handelt es sich um den Unabhängigen Kontrollrat gemäß Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat-Gesetz – UKRatG) (S. 189–212).
Klaus, im Kreisvorstand 14. September 2026