
Die Spritpreise
Mittels diverser Internetseiten und Apps können die Spritpreise verglichen werden. Eine davon heißt „Tanke günstig“. Wie die anderen ist sie als Verbraucher-Informationsdienst zugelassen. Offenbar ist dafür eine Zertifizierung nötig. Die erteilt das Bundeskartellamt. Vom selben Amt beziehen diese Dienste aber auch das Datenmaterial. Die Stelle heißt „Markttransparenzstelle für Kraftstoffe im Bundeskartellamt“ und ist im Jahr 2013 zwecks laufender Beobachtung des Handels mit Kraftstoffen eingerichtet worden.
Unter dem Titel „Dieselpreise massiv gesunken – Ölpreise bleiben volatil“ vom 23. April 2026 berichtet „Tanke günstig“ über die aktuelle Lage.
Danach sind die Spritpreise an den deutschen Tankstellen in den zurückliegenden Tagen erneut deutlich gesunken. Das betrifft vor allem die Dieselpreise. Sie sind seit ihrem Rekordhoch am 8. April um 30 Cent pro Liter gefallen. Die Preise der Kölner Tankstellen hatten in der Tat am 8. April pro Liter Diesel bei durchschnittlich 2,442 Euro gelegen. Ein Liter Superbenzin (E 10) kostete 2,179 Euro. Dann sanken die Preise. Am vergangenen Donnerstag kostete ein Liter Diesel im bundesweiten Durchschnitt noch 2,118 € und ein Liter Benzin (E5) konnte im Mittel für 2,111 € (E 10: 2,051 Euro) getankt werden.
Aber angesichts der unterbrochenen Verhandlungen steigen die Preise wieder. Die Dieselpreise liegen wieder bei 2,184 Euro, das sind schon 7 Cent mehr als am Donnerstag. Drei Cent mehr kostet Super (2,143 Euro für E 5 und 2,083 Euro für E 10). Das sind die Preise von heute, 27. April, vor 12 Uhr mittags.
Das kann sich aber schnell ändern. Denn laut „tanke günstig“ ist die Lage am Persischen Golf weiterhin sehr angespannt und die Straße von Hormus auf unbestimmte Zeit gesperrt. „Ohne eine Lösung in dem Konflikt können die Rohöl- und Kraftstoffpreise schnell wieder deutlich steigen.“
Seit Beginn des Krieges der USA und Israels gegen den Iran am 28. Februar stehen die Spritpreise unter Beobachtung, zumal sie an jeder Tankstelle weithin sichtbar sind. „Abzocke“ heißt das einschlägige Pejorativ. Die Preise schossen unverzüglich und unverhältnismäßig in die Höhe. Der Preis für ein Barrel Rohöl der Sorte Brent lag zeitweise bei über 100 Dollar und damit 29 % höher als das Niveau vor Kriegsbeginn. Der durchschnittliche Endverbraucherpreis für Diesel stieg bis zum 13. April um 32 Prozent.
Möglichkeiten des Kartellrechts
Volker Brühl, Geschäftsführer des Center for Financial Studies an der Goethe-Universität in Frankfurt/M, beantwortet in der FAZ vom 22. April die Frage, in welchem Maß die Preissteigerungen auf die gestiegenen Rohölkosten zurückzuführen sind – oder ob Mineralölkonzerne die Situation nutzen, um ihre Margen (so heißen neuerdings die Gewinne) im sogenannten Downstream-Bereich (also Raffinerie und Distribution) auszuweiten. Letzteres könne ein Hinweis auf die Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen sein. Eine marktbeherrschende Stellung wäre ein Verstoß gegen das Kartellrecht und bezeichnet eine Situation, in der ein Unternehmen keinem oder nur ungenügendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 18 Marktbeherrschung). Volker Brühl ist mit seinem Institut dem Hinweis nachgegangen und hat die Entwicklung der kumulierten Veränderungen von Rohölpreisen und durchschnittlichen Dieselpreisen gegenübergestellt. In der Tat betragen die kumulierten Kostensteigerungen beim Rohöl seit dem 28. Februar in der Spitze etwa 23 Cent pro Liter, „während die Tankstellenpreise zeitweise um rund 70 Cent pro Liter über dem Vorkriegsniveau lagen“. Überhaupt hätten im Zeitraum vom 28. Februar bis 13. April die Preissteigerungen an den Tankstellen – mit Ausnahme des ersten Tages – durchgehend über den durch verteuertes Rohöl gestiegenen Kosten gelegen.
Dies deute auf eine erhebliche Ausweitung der Gewinnmargen im Downstream-Bereich hin. Besonders deutlich werde dies im Vergleich zwischen den tatsächlichen Endverbraucherpreisen und jenen Preisen, die sich bei einer reinen Weitergabe der gestiegenen Rohölpreisen ergeben hätten. Letztere rechtfertigten beim Diesel zu keinem Zeitpunkt einen Preis von über 2,00 Euro pro Liter. Tatsächlich lagen die Preise jedoch zeitweise bei über 2,30 Euro bis 2,40 Euro. Im Durchschnitt war die Gewinnmarge im betrachteten Zeitraum um rund 29 Cent pro Liter erhöht. Vergleichbare Entwicklungen zeigten sich auch bei den Benzinsorten Super E10 und E 5. Brühl schlussfolgert daraus: „Das Problem überproportional steigender Raffineriemargen – insbesondere in Zeiten knapper Angebote – ist eng mit der hohen Marktmacht weniger integrierter Mineralölkonzerne verbunden. Eine temporäre Senkung der Mineralölsteuer birgt das Risiko, dass diese Entlastung nur teilweise an die Verbraucher weitergegeben wird, wie bereits die Erfahrungen aus dem Jahr 2022 gezeigt haben“.
Volker Brühl gehört offenbar zu denjenigen, denen eine Übergewinnsteuer problematisch und schwer umsetzbar erscheint. Stattdessen schlägt er die Einführung flexibler Preisobergrenzen für Tankstellen in Zeiten erheblicher Marktverzerrungen vor. Diese könnten sich an der Entwicklung der Rohölpreise orientieren. Deren Gestaltung erörtert er nicht, zumal sie außerhalb der exekutiven Reichweite des Bundeskartellamts liegen.
Dennoch zum Rohölpreis eine kurze Abschweifung:
Der Rohölpreis
Vornehmlich multinationale Konzerne erschließen im Mittleren Osten und in Südamerika Ölfelder, fördern und verarbeiten das Öl. Bis Anfang der 1970er bestimmten sie die Preise und machten große Gewinne. Bald begehrten die Ölförderländer ihrerseits höhere Anteile an diesem Geschäft, namentlich, als die Konzerne die Einkaufspreise zu drücken versuchten. Die Förderländer schlossen sich zusammen. Fünf Staaten gründeten im Jahr 1960 die OPEC: Iran, Irak, Kuwait, Saudi Arabien und Venezuela. Es kam auch schon mal zu Verstaatlichungen im Bereich der Ölindustrie. In der Folge des Jom-Kippur-Kriegs (6. bis zum 25. Oktober 1973) setzten die OPEC-Länder die Preise hoch und boykottierten Lieferungen an die USA und die Niederlande. Die Folge war die so genannte erste Ölkrise.
Von 1973 bis zum Beginn der 1980er Jahre kontrollierte die OPEC den Ölmarkt und die Preisbildung. Der Rohölpreis hielt sich auf hohem Niveau.
Die Reaktion der Öl importierenden Staaten auf die Gründung der OPEC war die Gründung der Internationalen Energieagentur (IEA) am 15. November 1974. Mitglieder sind die Länder der OECD, mittlerweile 38 Staaten, die sich der bürgerlichen „Demokratie und Marktwirtschaft“ verpflichtet fühlen. Es entstand ein System der internationalen Ölbevorratung, das die Mitgliedsländer verpflichtet, Vorräte an Mineralölprodukten oder ersatzweise Rohöl in der Höhe von 90 Tagesverbräuchen zu halten.
Der Rohölpreis ist unterdessen das Resultat von vielfältigen Einflussgrößen. Am Ende orientieren sich die Preise an den spekulationsempfindlichen Kursen der internationalen Ölbörsen New York, London, Rotterdam, Chicago, Shanghai und Singapur. Wir kennen es von den Getreidebörsen: knappe Ware wird unverhältnismäßig teuer, weil damit spekuliert wird.
Die Aufgaben des Bundeskartellamts
Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es verfügt über 400 Mitarbeiter und einem Haushalt von ca. 35 Mio. Euro. Das Bundeskartellamt vollzieht als Wettbewerbsbehörde das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht in Deutschland. Es kann bedenkliche Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und bei Kartellabsprachen Geldbußen verhängen.
Zunächst verbietet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in § 19 ganz allgemein den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Es liege „ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen… Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden..“.
Es existieren also längst gesetzliche Grundlagen zur Begrenzung der Spritpreise ebenso wie die Behörde, die auf dieser Grundlage handeln müsste. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche muss nur das Bundeskartellamt von der Leine zu lassen.
Die Erwartungen an das Bundeskartellamt sind groß, zumal seine Rechte gegenüber den Mineralölkonzernen erst kürzlich erweitert worden sind.
„Schnell, unbürokratisch und sehr effizient“
Die Tagesschau (10. April 2026):
„Davon erhoffe ich mir eine entsprechende Wirkung. Die wird aber nicht über Nacht eintreten. Das wird Vorarbeiten in Anspruch nehmen», sagt Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU). Das ist mehr als ein Kommentar. Es ist eine Anweisung. Diese Vorarbeiten soll der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt „nicht über Nacht“ leisten. „Schnell, unbürokratisch und sehr effizient“ hätte seine Behörde die neuen Instrumente in die Hand genommen, sagt Mundt: „Wir haben zum 1. April ein Schreiben an die Mineralölindustrie gesandt mit dem Auskunftsersuchen, warum die Preise in Deutschland so stark und so schnell gestiegen sind, warum der Diesel so sehr viel teurer geworden ist.“
Schnell, unbürokratisch und sehr effizient ist das offenkundig nicht. Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die am vergangenen Freitag (24. April) von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Maßnahmen helfen werden. Es sind zwei: Tankrabatt und Entlastungsprämie.
Mittels Tankrabatt werden die Steuern auf Diesel und Benzin von Anfang Mai bis Ende Juni um bis zu 17 Cent pro Liter gesenkt, in der Erwartung, dass die Konzerne diese Steuerminderung an die Tankkunden weiterreichen. Nun hatten wir schon mal vor vier Jahren einen Tankrabatt. Drei Monate lang. Wer rechnen kann, musste feststellen, dass die Konzerne diese Rabatte ungern und unvollständig an den Verbraucher weiterreichten.
Manuel Frondel vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung – musste seinerzeit einräumen: „Der Tankrabatt wurde zwar im ersten Monat praktisch vollständig weitergegeben. Anschließend haben die Tankstellen den Tankrabatt allerdings immer weniger an die Verbraucher weitergegeben. Neben den Auswirkungen der Trockenperiode könnte auch die nachlassende mediale Aufmerksamkeit diese Entwicklung erklären.“
Tatsächlich ist aber zu erwarten, dass sich die Ölkonzerne außer an den bei Gelegenheit des Irankriegs ohnehin anfallenden Extraprofiten auch noch am Tankrabatt bereichern werden. Aber auch die Entlastungsprämie lässt einen Flopp erwarten. Ihre Auszahlung bleibt gänzlich dem guten Willen der Arbeitgeber überlassen. In der Regel beurteilen sie angesichts der beklagenswerten wirtschaftlichen Lage jetzt schon das Ansinnen der Regierung als Zumutung und Unverschämtheit.
Denn gegenwärtig deuten die politischen Zeichen darauf hin, dass wir lange auf ein Sinken der Ölpreise werden warten müssen. Der hohe Ölpreis ist die Mutter der kommenden Inflation. Ohne Preisstopps für Benzin und Diesel werden auch bei Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs Preiserhöhungen durchschlagen. Diese Prozesse verlaufen vergleichsweise plötzlich, während das Erkämpfen höherer Löhne durch die arbeitende Klasse viel Zeit und Kraft benötigt.
Zudem werden diese Lohnkämpfe durch unterbliebene oder gänzlich falsche Informationen zur Preisentwicklung beeinflusst.

Wie wird die Geldentwertung berechnet?
Wenn der Wohlstand eines Landes durch die Zahl seiner Einwohner geteilt wird und das Ergebnis als individuelles Durchschnittsvermögen dargestellt wird, fällt das als dämlich auf. Denn es gibt Reiche und Arme. Aber ebenso dämlich ist die Behauptung einer durchschnittlichen Inflation. Die Preise treffen Reiche und Arme unterschiedlich. Wer wenig Einkommen hat, gibt das Geld vorwiegend für Miete, Lebensmittel und Heizung aus. Langlebige Güter kosten ihn deswegen weniger, weil er sie sich nicht leisten kann. Insofern ist auch der durchschnittliche Warenkorb ebenso wie der darauf beruhende Verbraucherpreisindex manipulativ.
Der Begriff der Kerninflation wird ebenfalls als Sedativum eingesetzt. Unter der Rubrik Kerninflation werden die Preisänderungen bestimmter Güter nicht berücksichtigt. So schließt die Kerninflationsrate ausgerechnet die Preise für Lebensmittel und den Energiesektor aus der Berechnung aus. Begründung: ihre heftigen Schwankungen hätten ihre Ursachen außerhalb der betrachteten Volkswirtschaft.
Solche Täuschungen wollen wir aber zunächst mal wie Unschärfen behandeln. Wir lesen (13. April), dass binnen Jahresfrist die amtlichen Verbraucherpreise um 2,7 % zugenommen haben. Insbesondere das Autofahren ist zuletzt deutlich teurer geworden sei. Die Preise für Waren und Dienstleistungen rund ums Autofahren lagen im März 2026 um 6,7 % höher als im Vorjahresmonat. Haushalte geben 11,9 % ihrer Lebenshaltungskosten für Verkehr aus. Kraftstoffe waren laut Statistischem Bundesamt um 20,0 % teurer als im Vorjahresmonat, darunter Dieselkraftstoff +29,7 Prozent und Superbenzin +17,3 Prozent.
Gesetzliche Einschränkung der Macht von Monopolen und Kartellen
Der „Missbrauch wirtschaftlicher Macht“ wurde in der Nazizeit zum Merkmal und Zweck großer Kartelle. Beispielhaft gilt das für die I.G. Farben. Die Siegermächte Großbritannien, Frankreich, USA und UdSSR wollten 1945 dem Missbrauch vorbeugen und vereinbarten: „In praktisch kürzester Frist ist das deutsche Wirtschaftsleben zu dezentralisieren mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen.“ (Potdamer Abkommen, Teil III, Artikel 12)
Die I.G. Farben war an Nazi-Kriegsverbrechen beteiligt, an der „Arisierung“ vormals jüdischer Konkurrenten, an der Ausbeutung einer großen Zahl von Zwangsarbeitern. Der Konzern errichtete mit dem KZ Auschwitz III Monowitz das erste privat finanzierte Konzentrationslager. Der Alliierte Kontrollrat beschlagnahmte das Vermögen der I.G. Farben AG und ordnete die Aufspaltung des Unternehmens an. Das geschah 1952.
Aber die gesetzlichen Bestimmungen gegen die Konzentration der Wirtschaftskraft in Gestalt von Kartellen, Syndikaten, Trusts und anderen Monopolvereinigungen, gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht inklusive missbräuchlicher Preiserhöhungen finden sich noch im „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (GWB) vom 27. Juli 1957 in seiner Fassung vom 26. Juni 2013. Die letzte Änderung hat es am 10. Februar 2026 erfahren, bezeichnenderweise aber durch das „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“.
Vorgeblicher Zweck des Gesetzes ist das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen:
„Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“ (§1)
Das Gesetz trat am 1. Januar 1958 in Kraft und löste die alliierten Dekartellierungsregelungen ab.
Aber auch der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 1. Dezember 2009 (ex-Artikel 81 EGV) legt fest:
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
So sind die Regeln. Wer setzt sie durch? Zwar fordert Artikel 14 des Grundgesetzes, dass der „Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.
Eine Enteignung ist zulässig.“
Aber unerwünscht, da folgen unsere Regierungen den Interessen der Konzerne. Nun können
nach Artikel 15 GG Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Artikel 27 der Landesverfassung von NRW ist noch deutlicher. Er sieht vor, dass (1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, in Gemeineigentum überführt werden sollen, sowie (2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, zu verbieten sind.
Die Bundesregierung will die Ölkonzerne nicht enteignen und vergesellschaften, noch nicht einmal damit drohen.
Aber wir.
„Mit einem Wort, die Kommunisten unterstützen überall jede revolutionäre Bewegung gegen die bestehenden gesellschaftlichen und politischen Zustände. In allen diesen Bewegungen heben sie die Eigentumsfrage, welche mehr oder minder entwickelte Form sie auch angenommen haben möge, als die Grundfrage der Bewegung hervor.“ (Kommunistisches Manifest, MEW 4, 493)
Preisstopp jetzt – Energiekonzerne in Öffentliche Hand!
Klaus, MV der DKP Köln-Innenstadt, 27. April 2026