Preis­stopp!

Die Sprit­preise

Mit­tels diver­ser Inter­net­sei­ten und Apps kön­nen die Sprit­preise ver­gli­chen wer­den. Eine davon heißt „Tanke güns­tig“. Wie die ande­ren ist sie als Ver­brau­cher-Infor­ma­ti­ons­dienst zuge­las­sen. Offen­bar ist dafür eine Zer­ti­fi­zie­rung nötig. Die erteilt das Bun­des­kar­tell­amt. Vom sel­ben Amt bezie­hen diese Dienste aber auch das Daten­ma­te­rial. Die Stelle heißt „Markt­trans­pa­renz­stelle für Kraft­stoffe im Bun­des­kar­tell­amt“ und ist im Jahr 2013 zwecks lau­fen­der Beob­ach­tung des Han­dels mit Kraft­stof­fen ein­ge­rich­tet worden.

Unter dem Titel „Die­sel­preise mas­siv gesun­ken – Ölpreise blei­ben vola­til“ vom 23. April 2026 berich­tet Tanke güns­tig“ über die aktu­elle Lage.

Danach sind die Sprit­preise an den deut­schen Tank­stel­len in den zurück­lie­gen­den Tagen erneut deut­lich gesun­ken. Das betrifft vor allem die Die­sel­preise. Sie sind seit ihrem Rekord­hoch am 8. April um 30 Cent pro Liter gefal­len. Die Preise der Köl­ner Tank­stel­len hat­ten in der Tat am 8. April pro Liter Die­sel bei durch­schnitt­lich 2,442 Euro gele­gen. Ein Liter Super­ben­zin (E 10) kos­tete 2,179 Euro. Dann san­ken die Preise. Am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag kos­tete ein Liter Die­sel im bun­des­wei­ten Durch­schnitt noch 2,118 € und ein Liter Ben­zin (E5) konnte im Mit­tel für 2,111 € (E 10: 2,051 Euro) getankt werden.

Aber ange­sichts der unter­bro­che­nen Ver­hand­lun­gen stei­gen die Preise wie­der. Die Die­sel­preise lie­gen wie­der bei 2,184 Euro, das sind schon 7 Cent mehr als am Don­ners­tag. Drei Cent mehr kos­tet Super (2,143 Euro für E 5 und 2,083 Euro für E 10). Das sind die Preise von heute, 27. April, vor 12 Uhr mittags.

Das kann sich aber schnell ändern. Denn laut „tanke güns­tig“ ist die Lage am Per­si­schen Golf wei­ter­hin sehr ange­spannt und die Straße von Hor­mus auf unbe­stimmte Zeit gesperrt. „Ohne eine Lösung in dem Kon­flikt kön­nen die Rohöl- und Kraft­stoff­preise schnell wie­der deut­lich steigen.“

Seit Beginn des Krie­ges der USA und Isra­els gegen den Iran am 28. Februar ste­hen die Sprit­preise unter Beob­ach­tung, zumal sie an jeder Tank­stelle weit­hin sicht­bar sind. „Abzo­cke“ heißt das ein­schlä­gige Pejo­ra­tiv. Die Preise schos­sen unver­züg­lich und unver­hält­nis­mä­ßig in die Höhe. Der Preis für ein Bar­rel Rohöl der Sorte Brent lag zeit­weise bei über 100 Dol­lar und damit 29 % höher als das Niveau vor Kriegs­be­ginn. Der durch­schnitt­li­che End­ver­brau­cher­preis für Die­sel stieg bis zum 13. April um 32 Prozent.

Mög­lich­kei­ten des Kartellrechts

Vol­ker Brühl, Geschäfts­füh­rer des Cen­ter for Finan­cial Stu­dies an der Goe­the-Uni­ver­si­tät in Frankfurt/M, beant­wor­tet in der FAZ vom 22. April die Frage, in wel­chem Maß die Preis­stei­ge­run­gen auf die gestie­ge­nen Roh­öl­kos­ten zurück­zu­füh­ren sind – oder ob Mine­ral­öl­kon­zerne die Situa­tion nut­zen, um ihre Mar­gen (so hei­ßen neu­er­dings die Gewinne) im soge­nann­ten Down­stream-Bereich (also Raf­fi­ne­rie und Dis­tri­bu­tion) aus­zu­wei­ten. Letz­te­res könne ein Hin­weis auf die Aus­nut­zung markt­be­herr­schen­der Stel­lun­gen sein. Eine markt­be­herr­schende Stel­lung wäre ein Ver­stoß gegen das Kar­tell­recht und bezeich­net eine Situa­tion, in der ein Unter­neh­men kei­nem oder nur unge­nü­gen­dem Wett­be­werbs­druck aus­ge­setzt ist (Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen, § 18 Markt­be­herr­schung). Vol­ker Brühl ist mit sei­nem Insti­tut dem Hin­weis nach­ge­gan­gen und hat die Ent­wick­lung der kumu­lier­ten Ver­än­de­run­gen von Roh­öl­prei­sen und durch­schnitt­li­chen Die­sel­prei­sen gegen­über­ge­stellt. In der Tat betra­gen die kumu­lier­ten Kos­ten­stei­ge­run­gen beim Rohöl seit dem 28. Februar in der Spitze etwa 23 Cent pro Liter, „wäh­rend die Tank­stel­len­preise zeit­weise um rund 70 Cent pro Liter über dem Vor­kriegs­ni­veau lagen“. Über­haupt hät­ten im Zeit­raum vom 28. Februar bis 13. April die Preis­stei­ge­run­gen an den Tank­stel­len – mit Aus­nahme des ers­ten Tages – durch­ge­hend über den durch ver­teu­er­tes Rohöl gestie­ge­nen Kos­ten gelegen.

Dies deute auf eine erheb­li­che Aus­wei­tung der Gewinn­mar­gen im Down­stream-Bereich hin. Beson­ders deut­lich werde dies im Ver­gleich zwi­schen den tat­säch­li­chen End­ver­brau­cher­prei­sen und jenen Prei­sen, die sich bei einer rei­nen Wei­ter­gabe der gestie­ge­nen Roh­öl­prei­sen erge­ben hät­ten. Letz­tere recht­fer­tig­ten beim Die­sel zu kei­nem Zeit­punkt einen Preis von über 2,00 Euro pro Liter. Tat­säch­lich lagen die Preise jedoch zeit­weise bei über 2,30 Euro bis 2,40 Euro. Im Durch­schnitt war die Gewinn­marge im betrach­te­ten Zeit­raum um rund 29 Cent pro Liter erhöht. Ver­gleich­bare Ent­wick­lun­gen zeig­ten sich auch bei den Ben­zin­sor­ten Super E10 und E 5. Brühl schluss­fol­gert dar­aus: „Das Pro­blem über­pro­por­tio­nal stei­gen­der Raf­fi­ne­rie­mar­gen – ins­be­son­dere in Zei­ten knap­per Ange­bote – ist eng mit der hohen Markt­macht weni­ger integrier­ter Mine­ral­öl­kon­zerne ver­bun­den. Eine tem­po­räre Sen­kung der Mine­ral­öl­steuer birgt das Risiko, dass diese Ent­las­tung nur teil­weise an die Ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben wird, wie bereits die Erfah­run­gen aus dem Jahr 2022 gezeigt haben“.

Vol­ker Brühl gehört offen­bar zu den­je­ni­gen, denen eine Über­ge­winn­steuer pro­ble­ma­tisch und schwer umsetz­bar erscheint. Statt­des­sen schlägt er die Ein­füh­rung fle­xi­bler Preis­ober­gren­zen für Tank­stel­len in Zei­ten erheb­li­cher Markt­ver­zer­run­gen vor. Diese könn­ten sich an der Ent­wick­lung der Roh­öl­preise ori­en­tie­ren. Deren Gestal­tung erör­tert er nicht, zumal sie außer­halb der exe­ku­ti­ven Reich­weite des Bun­des­kar­tell­amts liegen.

Den­noch zum Roh­öl­preis eine kurze Abschweifung:

Der Roh­öl­preis

Vor­nehm­lich mul­ti­na­tio­nale Kon­zerne erschlie­ßen im Mitt­le­ren Osten und in Süd­ame­rika Ölfel­der, för­dern und ver­ar­bei­ten das Öl. Bis Anfang der 1970er bestimm­ten sie die Preise und mach­ten große Gewinne. Bald begehr­ten die Ölför­der­län­der ihrer­seits höhere Anteile an die­sem Geschäft, nament­lich, als die Kon­zerne die Ein­kaufs­preise zu drü­cken ver­such­ten. Die För­der­län­der schlos­sen sich zusam­men. Fünf Staa­ten grün­de­ten im Jahr 1960 die OPEC: Iran, Irak, Kuwait, Saudi Ara­bien und Vene­zuela. Es kam auch schon mal zu Ver­staat­li­chun­gen im Bereich der Ölin­dus­trie. In der Folge des Jom-Kip­pur-Kriegs (6. bis zum 25. Okto­ber 1973) setz­ten die OPEC-Län­der die Preise hoch und boy­kot­tier­ten Lie­fe­run­gen an die USA und die Nie­der­lande. Die Folge war die so genannte erste Ölkrise.

Von 1973 bis zum Beginn der 1980er Jahre kon­trol­lierte die OPEC den Ölmarkt und die Preis­bil­dung. Der Roh­öl­preis hielt sich auf hohem Niveau.

Die Reak­tion der Öl impor­tie­ren­den Staa­ten auf die Grün­dung der OPEC war die Grün­dung der Inter­na­tio­na­len Ener­gie­agen­tur (IEA) am 15. Novem­ber 1974. Mit­glie­der sind die Län­der der OECD, mitt­ler­weile 38 Staa­ten, die sich der bür­ger­li­chen „Demo­kra­tie und Markt­wirt­schaft“ ver­pflich­tet füh­len. Es ent­stand ein Sys­tem der inter­na­tio­na­len Ölbe­vor­ra­tung, das die Mit­glieds­län­der ver­pflich­tet, Vor­räte an Mine­ral­öl­pro­duk­ten oder ersatz­weise Rohöl in der Höhe von 90 Tages­ver­bräu­chen zu halten.

Der Roh­öl­preis ist unter­des­sen das Resul­tat von viel­fäl­ti­gen Ein­fluss­grö­ßen. Am Ende ori­en­tie­ren sich die Preise an den spe­ku­la­ti­ons­emp­find­li­chen Kur­sen der inter­na­tio­na­len Ölbör­sen New York, Lon­don, Rot­ter­dam, Chi­cago, Shang­hai und Sin­ga­pur. Wir ken­nen es von den Getrei­de­bör­sen: knappe Ware wird unver­hält­nis­mä­ßig teuer, weil damit spe­ku­liert wird.

Die Auf­ga­ben des Bundeskartellamts

Das Bun­des­kar­tell­amt ist eine selbst­stän­dige Bun­des­ober­be­hörde im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Ener­gie. Es ver­fügt über 400 Mit­ar­bei­ter und einem Haus­halt von ca. 35 Mio. Euro. Das Bun­des­kar­tell­amt voll­zieht als Wett­be­werbs­be­hörde das deut­sche und euro­päi­sche Wett­be­werbs­recht in Deutsch­land. Es kann bedenk­li­che Zusam­men­schlüsse von Unter­neh­men ver­bie­ten, markt­be­herr­schen­den Unter­neh­men miss­bräuch­li­che Ver­hal­tens­wei­sen unter­sa­gen, Auf­la­gen ertei­len und bei Kar­tell­ab­spra­chen Geld­bu­ßen verhängen.

Zunächst ver­bie­tet das Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB) in § 19 ganz all­ge­mein den Miss­brauch einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung durch ein oder meh­rere Unter­neh­men. Es liege „ein Miss­brauch ins­be­son­dere dann vor, wenn ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men als Anbie­ter oder Nach­fra­ger einer bestimm­ten Art von Waren oder gewerb­li­chen Leis­tun­gen… Ent­gelte oder sons­tige Geschäfts­be­din­gun­gen for­dert, die von den­je­ni­gen abwei­chen, die sich bei wirk­sa­mem Wett­be­werb mit hoher Wahr­schein­lich­keit erge­ben würden..“.

Es exis­tie­ren also längst gesetz­li­che Grund­la­gen zur Begren­zung der Sprit­preise ebenso wie die Behörde, die auf die­ser Grund­lage han­deln müsste. Wirt­schafts­mi­nis­te­rin Kathe­rina Rei­che muss nur das Bun­des­kar­tell­amt von der Leine zu lassen.

Die Erwar­tun­gen an das Bun­des­kar­tell­amt sind groß, zumal seine Rechte gegen­über den Mine­ral­öl­kon­zer­nen erst kürz­lich erwei­tert wor­den sind.

Schnell, unbü­ro­kra­tisch und sehr effizient“

Die Tages­schau (10. April 2026):

Davon erhoffe ich mir eine ent­spre­chende Wir­kung. Die wird aber nicht über Nacht ein­tre­ten. Das wird Vor­ar­bei­ten in Anspruch neh­men», sagt Bun­des­kanz­ler Fried­rich Merz (CDU). Das ist mehr als ein Kom­men­tar. Es ist eine Anwei­sung. Diese Vor­ar­bei­ten soll der Prä­si­dent des Bun­des­kar­tell­amts Andreas Mundt nicht über Nacht“ leis­ten. „Schnell, unbü­ro­kra­tisch und sehr effi­zi­ent“ hätte seine Behörde die neuen Instru­mente in die Hand genom­men, sagt Mundt: „Wir haben zum 1. April ein Schrei­ben an die Mine­ral­öl­in­dus­trie gesandt mit dem Aus­kunfts­er­su­chen, warum die Preise in Deutsch­land so stark und so schnell gestie­gen sind, warum der Die­sel so sehr viel teu­rer gewor­den ist.“

Schnell, unbü­ro­kra­tisch und sehr effi­zi­ent ist das offen­kun­dig nicht. Es ist aber auch nicht davon aus­zu­ge­hen, dass die am ver­gan­ge­nen Frei­tag (24. April) von Bun­des­tag und Bun­des­rat beschlos­se­nen Maß­nah­men hel­fen wer­den. Es sind zwei: Tan­kra­batt und Entlastungsprämie.

Mit­tels Tan­kra­batt wer­den die Steu­ern auf Die­sel und Ben­zin von Anfang Mai bis Ende Juni um bis zu 17 Cent pro Liter gesenkt, in der Erwar­tung, dass die Kon­zerne diese Steu­er­min­de­rung an die Tank­kun­den wei­ter­rei­chen. Nun hat­ten wir schon mal vor vier Jah­ren einen Tan­kra­batt. Drei Monate lang. Wer rech­nen kann, musste fest­stel­len, dass die Kon­zerne diese Rabatte ungern und unvoll­stän­dig an den Ver­brau­cher weiterreichten.

Manuel Fron­del vom RWI – Leib­niz-Insti­tut für Wirt­schafts­for­schung – musste sei­ner­zeit ein­räu­men: „Der Tan­kra­batt wurde zwar im ers­ten Monat prak­tisch voll­stän­dig wei­ter­ge­ge­ben. Anschlie­ßend haben die Tank­stel­len den Tan­kra­batt aller­dings immer weni­ger an die Ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben. Neben den Aus­wir­kun­gen der Tro­cken­pe­ri­ode könnte auch die nach­las­sende mediale Auf­merk­sam­keit diese Ent­wick­lung erklären.“

Tat­säch­lich ist aber zu erwar­ten, dass sich die Ölkon­zerne außer an den bei Gele­gen­heit des Irankriegs ohne­hin anfal­len­den Extra­pro­fi­ten auch noch am Tan­kra­batt berei­chern wer­den. Aber auch die Ent­las­tungs­prä­mie lässt einen Flopp erwar­ten. Ihre Aus­zah­lung bleibt gänz­lich dem guten Wil­len der Arbeit­ge­ber über­las­sen. In der Regel beur­tei­len sie ange­sichts der bekla­gens­wer­ten wirt­schaft­li­chen Lage jetzt schon das Ansin­nen der Regie­rung als Zumu­tung und Unverschämtheit.

Denn gegen­wär­tig deu­ten die poli­ti­schen Zei­chen dar­auf hin, dass wir lange auf ein Sin­ken der Ölpreise wer­den war­ten müs­sen. Der hohe Ölpreis ist die Mut­ter der kom­men­den Infla­tion. Ohne Preis­stopps für Ben­zin und Die­sel wer­den auch bei Lebens­mit­teln und ande­ren Waren des täg­li­chen Bedarfs Preis­er­hö­hun­gen durch­schla­gen. Diese Pro­zesse ver­lau­fen ver­gleichs­weise plötz­lich, wäh­rend das Erkämp­fen höhe­rer Löhne durch die arbei­tende Klasse viel Zeit und Kraft benötigt.

Zudem wer­den diese Lohn­kämpfe durch unter­blie­bene oder gänz­lich fal­sche Infor­ma­tio­nen zur Preis­ent­wick­lung beeinflusst.

Wie wird die Geld­ent­wer­tung berechnet?

Wenn der Wohl­stand eines Lan­des durch die Zahl sei­ner Ein­woh­ner geteilt wird und das Ergeb­nis als indi­vi­du­el­les Durch­schnitts­ver­mö­gen dar­ge­stellt wird, fällt das als däm­lich auf. Denn es gibt Rei­che und Arme. Aber ebenso däm­lich ist die Behaup­tung einer durch­schnitt­li­chen Infla­tion. Die Preise tref­fen Rei­che und Arme unter­schied­lich. Wer wenig Ein­kom­men hat, gibt das Geld vor­wie­gend für Miete, Lebens­mit­tel und Hei­zung aus. Lang­le­bige Güter kos­ten ihn des­we­gen weni­ger, weil er sie sich nicht leis­ten kann. Inso­fern ist auch der durch­schnitt­li­che Waren­korb ebenso wie der dar­auf beru­hende Ver­brau­cher­preis­in­dex manipulativ.

Der Begriff der Kern­in­fla­tion wird eben­falls als Seda­tivum ein­ge­setzt. Unter der Rubrik Kern­in­fla­tion wer­den die Preis­än­de­run­gen bestimm­ter Güter nicht berück­sich­tigt. So schließt die Kern­in­fla­ti­ons­rate aus­ge­rech­net die Preise für Lebens­mit­tel und den Ener­gie­sek­tor aus der Berech­nung aus. Begrün­dung: ihre hef­ti­gen Schwan­kun­gen hät­ten ihre Ursa­chen außer­halb der betrach­te­ten Volkswirtschaft.

Sol­che Täu­schun­gen wol­len wir aber zunächst mal wie Unschär­fen behan­deln. Wir lesen (13. April), dass bin­nen Jah­res­frist die amt­li­chen Ver­brau­cher­preise um 2,7 % zuge­nom­men haben. Ins­be­son­dere das Auto­fah­ren ist zuletzt deut­lich teu­rer gewor­den sei. Die Preise für Waren und Dienst­leis­tun­gen rund ums Auto­fah­ren lagen im März 2026 um 6,7 % höher als im Vor­jah­res­mo­nat. Haus­halte geben 11,9 % ihrer Lebens­hal­tungs­kos­ten für Ver­kehr aus. Kraft­stoffe waren laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt um 20,0 % teu­rer als im Vor­jah­res­mo­nat, dar­un­ter Die­sel­kraft­stoff +29,7 Pro­zent und Super­ben­zin +17,3 Prozent.

Gesetz­li­che Ein­schrän­kung der Macht von Mono­po­len und Kartellen

Der „Miss­brauch wirt­schaft­li­cher Macht“ wurde in der Nazi­zeit zum Merk­mal und Zweck gro­ßer Kar­telle. Bei­spiel­haft gilt das für die I.G. Far­ben. Die Sie­ger­mächte Groß­bri­tan­nien, Frank­reich, USA und UdSSR woll­ten 1945 dem Miss­brauch vor­beu­gen und ver­ein­bar­ten: „In prak­tisch kür­zes­ter Frist ist das deut­sche Wirt­schafts­le­ben zu dezen­tra­li­sie­ren mit dem Ziel der Ver­nich­tung der bestehen­den über­mä­ßi­gen Kon­zen­tra­tion der Wirt­schafts­kraft, dar­ge­stellt ins­be­son­dere durch Kar­telle, Syn­di­kate, Trusts und andere Mono­pol­ver­ei­ni­gun­gen.“ (Pot­da­mer Abkom­men, Teil III, Arti­kel 12)

Die I.G. Far­ben war an Nazi-Kriegs­ver­bre­chen betei­ligt, an der „Ari­sie­rung“ vor­mals jüdi­scher Kon­kur­ren­ten, an der Aus­beu­tung einer gro­ßen Zahl von Zwangs­ar­bei­tern. Der Kon­zern errich­tete mit dem KZ Ausch­witz III Mono­witz das erste pri­vat finan­zierte Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger. Der Alli­ierte Kon­troll­rat beschlag­nahmte das Ver­mö­gen der I.G. Far­ben AG und ord­nete die Auf­spal­tung des Unter­neh­mens an. Das geschah 1952.

Aber die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen gegen die Kon­zen­tra­tion der Wirt­schafts­kraft in Gestalt von Kar­tel­len, Syn­di­ka­ten, Trusts und ande­ren Mono­pol­ver­ei­ni­gun­gen, gegen den Miss­brauch wirt­schaft­li­cher Macht inklu­sive miss­bräuch­li­cher Preis­er­hö­hun­gen fin­den sich noch im „Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen“ (GWB) vom 27. Juli 1957 in sei­ner Fas­sung vom 26. Juni 2013. Die letzte Ände­rung hat es am 10. Februar 2026 erfah­ren, bezeich­nen­der­weise aber durch das „Gesetz zur beschleu­nig­ten Pla­nung und Beschaf­fung für die Bundeswehr“.

Vor­geb­li­cher Zweck des Geset­zes ist das Ver­bot wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Vereinbarungen:

Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Unter­neh­men, Beschlüsse von Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gun­gen und auf­ein­an­der abge­stimmte Ver­hal­tens­wei­sen, die eine Ver­hin­de­rung, Ein­schrän­kung oder Ver­fäl­schung des Wett­be­werbs bezwe­cken oder bewir­ken, sind ver­bo­ten.“ (§1)

Das Gesetz trat am 1. Januar 1958 in Kraft und löste die alli­ier­ten Dekar­tel­lie­rungs­re­ge­lun­gen ab.

Aber auch der Arti­kel 101 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (AEUV) vom 1. Dezem­ber 2009 (ex-Arti­kel 81 EGV) legt fest:

(1) Mit dem Bin­nen­markt unver­ein­bar und ver­bo­ten sind alle Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Unter­neh­men, Beschlüsse von Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gun­gen und auf­ein­an­der abge­stimmte Ver­hal­tens­wei­sen, wel­che den Han­del zwi­schen Mit­glied­staa­ten zu beein­träch­ti­gen geeig­net sind und eine Ver­hin­de­rung, Ein­schrän­kung oder Ver­fäl­schung des Wett­be­werbs inner­halb des Bin­nen­markts bezwe­cken oder bewirken.

So sind die Regeln. Wer setzt sie durch? Zwar for­dert Arti­kel 14 des Grund­ge­set­zes, dass der „Gebrauch des Eigen­tums zugleich dem Wohle der All­ge­mein­heit die­nen soll.

Eine Ent­eig­nung ist zulässig.“

Aber uner­wünscht, da fol­gen unsere Regie­run­gen den Inter­es­sen der Kon­zerne. Nun können

nach Arti­kel 15 GG Grund und Boden, Natur­schätze und Pro­duk­ti­ons­mit­tel zum Zwe­cke der Ver­ge­sell­schaf­tung durch ein Gesetz, das Art und Aus­maß der Ent­schä­di­gung regelt, in Gemein­ei­gen­tum oder in andere For­men der Gemein­wirt­schaft über­führt wer­den. Arti­kel 27 der Lan­des­ver­fas­sung von NRW ist noch deut­li­cher. Er sieht vor, dass (1) Groß­be­triebe der Grund­stoff­in­dus­trie und Unter­neh­men, die wegen ihrer mono­pol­ar­ti­gen Stel­lung beson­dere Bedeu­tung haben, in Gemein­ei­gen­tum über­führt wer­den sol­len, sowie (2) Zusam­men­schlüsse, die ihre wirt­schaft­li­che Macht miss­brau­chen, zu ver­bie­ten sind.

Die Bun­des­re­gie­rung will die Ölkon­zerne nicht ent­eig­nen und ver­ge­sell­schaf­ten, noch nicht ein­mal damit drohen.

Aber wir.

„Mit einem Wort, die Kom­mu­nis­ten unter­stüt­zen über­all jede revo­lu­tio­näre Bewe­gung gegen die bestehen­den gesell­schaft­li­chen und poli­ti­schen Zustände. In allen die­sen Bewe­gun­gen heben sie die Eigen­tums­frage, wel­che mehr oder min­der ent­wi­ckelte Form sie auch ange­nom­men haben möge, als die Grund­frage der Bewe­gung her­vor.“ (Kom­mu­nis­ti­sches Mani­fest, MEW 4, 493)

Preis­stopp jetzt – Ener­gie­kon­zerne in Öffent­li­che Hand!

Klaus, MV der DKP Köln-Innen­stadt, 27. April 2026


Zum Text über den Preis­stopp als PDF